Rechte & Pflichten
Die Vertrauensbeziehung zwischen PatientIn und Therapeut ist das A und O einer Therapie. Genauso wie ich auf therapeutische Transparenz achte, ist es mir auch ein Anliegen, Sie über Ihre Rechte als PatientIn zu informieren.
Die Vertrauensbeziehung zwischen PatientIn und Therapeut ist das A und O einer Therapie. Genauso wie ich auf therapeutische Transparenz achte, ist es mir auch ein Anliegen, Sie über Ihre Rechte als PatientIn zu informieren.
Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, bitte ich Sie um eine rechtzeitige Absage per Telefon oder E-Mail.
Ausfallstunden werden von den Krankenkassen nicht bezahlt. Da es sich bei meiner Praxis um eine Belegpraxis ohne offene Sprechstunden handelt, können vereinbarte Termine in der Regel nicht spontan anderweitig vergeben werden.
Als Psychologischer Psychotherapeut unterliege ich der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Daher sind Ihre persönlichen Daten sowie sämtliche Inhalte der Beratung und Psychotherapie gesetzlich geschützt. Inhalte der Therapie dürfen nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Patienten weitergegeben werden.
Ihre speziellen Rechte als PatientIn einer Psychotherapie finden Sie hier verständlich erklärt.
Als PatientIn haben Sie ein Recht auf eine fachgerechte Behandlung. Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen eine fachgerechte Behandlung in einem Richtlinenverfahren (verhaltenstherapeutisch oder tiefenpsychologisch fundiert oder analytisch oder systemisch) bei einem Psychotherapeuten zu ermöglichen, sofern eine psychische Erkrankung vorliegt.
Wenn Sie keinen Therapeuten finden, setzen Sie sich direkt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung oder versuchen Sie es über die Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Bundespsychotherapeutenkammer gibt Ihnen dazu rechtliche Informationen.
Grundsätzlich trägt die gesetzliche Krankenkasse nur die Kosten für eine Psychotherapie bei Vertragstherapeutinnen und -therapeuten mit Kassensitz. Psychologische Psychotherapeuten haben durch den erfolgreichen Abschluss einer Fachweiterbildung in einer der vier Richtlinenverfahren, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen anerkannt werden, von staatlicher Seite die Genehmigung, PatientInnen psychotherapeutisch zu behandeln (Approbation). Die Psychotherapie wird im Normalfall über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Der Therapeut (ein sog. „Vertrags-Psychotherapeut“) muss dafür zusätzlich noch eine Kassenzulassung besitzen.
Da, wie in anderen ärztlichen Fachbereichen, seit vielen Jahren zu wenige Kassenzulassungen vergeben werden, weil von einer „Überversorgung der Bevölkerung“ ausgegangen wird, bekommen viele qualifizierte Psychotherapeuten keine Zulassung. Die Wartezeiten auf eine Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung betragen daher meist mind. 3 Monate bis über 1 Jahr. Laut Rechtsprechung darf die zumutbare Wartezeit jedoch maximal 6 Wochen (im Einzelfall 3 Monate) betragen. Bei 3-8 erfolglosen Anbahnungsversuchen einer Psychotherapie innerhalb dieser Frist und in angemessener Entfernung vom Wohnort, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung nach SGB V § 13, Abs. 3.
Zudem liegt es nach dieser Rechtsprechung in der Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen, den PatientInnen einen Behandler zur Verfügung zu stellen. Es ist also nicht Aufgabe des Patienten, sich einen Therapieplatz zu suchen. Insofern nehmen Sie Ihrer Krankenkasse eine schwierige Aufgabe ab, indem Sie sich selbst um einen Behandlungsplatz kümmern. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Ihnen einen Behandlungsplatz zur Verfügung zu stellen (z.B. über die Terminservicestelle = TSS). Selbstverständlich können Sie diesen Behandlungsplatz nach einem Probegespräch ablehnen. Die Krankenkassen müssen sich dann weiterhin um einen Therapieplatz bemühen. Sollte Ihnen die Krankenkasse keine freien Therapieplätze vermitteln können, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung in einer Psychotherapie Praxis ohne Kassenzulassung.
Manche Krankenkassen erschweren jedoch aufgrund der hohen Nachfrage aktuell dieses Prozedere. Lassen Sie sich nicht verunsichern und entmutigen. Sowohl beim Antragsverfahren als auch bei einem Widerspruch zur Kostenerstattung, werde ich Sie selbstverständlich unterstützen.
Weitere Informationen zum Kostenerstattungsverfahren finden Sie bei der Bundespsychotherapeutenkammer: https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/BPtK_Ratgeber_Kostenerstattung_2.pdf und auf Therapie.de: https://www.therapie.de/psyche/info/fragen/wichtigste-fragen/psychotherapie-kostenerstattung/
Sie erhalten von mir im Erstgespräch alle nötigen Formulare, die Sie benötigen und ich erkläre Ihnen das Vorgehen Schritt für Schritt. Gerne können Sie sich auch vorher bei Ihrer Krankenkasse telefonisch informieren, denn manchmal reicht bereits ein kurzes formloses Schreiben.
Wenn Sie Fragen haben oder es widererwarten Probleme mit Ihrer Krankenkasse geben sollte, kontaktieren Sie mich gerne. Ich werde Sie dann bei der Antragstellung unterstützen. Die Bewilligungsdauer ist abhängig von Ihrer Krankenkasse und dauert zwischen in der Regel 2-4 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.
Ich empfehle Ihnen, bereits wenn Sie mit der Suche nach einem Therapeuten beginnen, zu protokollieren, wann Sie wo angerufen haben und wie lange die voraussichtlichen Wartezeiten sind. Bitte reichen Sie die Unterlagen erst bei der Krankenkasse ein, wenn Sie von mir einen Platz zugesichert bekommen haben. Ansonsten wird die Krankenkasse den Antrag ablehnen.
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ab Januar 2025
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